Allgemeine Drehgenehmigung

Eine grundsätzliche Genehmigung zum Drehen wird in Niedersachsen und Bremen nicht benötigt. Bei Dreharbeiten, die nicht verkehrsbehindernd sind und bei denen keine einschränkenden Aufbauten in den öffentlichen Straßenraum gebracht werden, ist keine schriftliche Drehgenehmigung erforderlich.

Zum „öffentlichen Straßenraum“ gehören nicht nur Straßen, sondern auch Geh- und Radwege sowie öffentliche Grünflächen. Wird jedoch großes Arbeitsgerät (Kamerabühne, Licht) aufgebaut oder werden Bürgersteige oder Gehwege abgesperrt (Personen eingeschränkt oder behindert), müssen Drehgenehmigungen in der Regel mindestens zwei Wochen vor Drehbeginn eingeholt werden. Erfahrungsgemäß dauert die Ausstellung aber meist nur wenige Tage.

Generell ist es notwendig, dass bei professionellen Film-, Fernseh- und Fotoaufnahmen das Einverständnis des Motiv-Eigentümers vorliegen muss. Bei privaten Motiven ist eine Drehanfrage an Privatpersonen oder Unternehmen zu richten. Bei öffentlichen Motiven muss die Stadt bzw. Kommune gefragt werden.

(Quelle: nordmedia.de)

Hinweis: Panoramafreiheit

Die Panoramafreiheit ist eine Einschränkung des Urheberrechts, die es jedem ermöglicht, urheberrechtlich geschützte Werke, die von öffentlichen Verkehrswegen aus zu sehen sind, bildlich wiederzugeben, ohne die Erlaubnis des Urhebers dafür zu benötigen. 

“Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz) § 59 Werke an öffentlichen Plätzen

(1) Zulässig ist, Werke, die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden, mit Mitteln der Malerei oder Grafik, durch Lichtbild oder durch Film zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben. Bei Bauwerken erstrecken sich diese Befugnisse nur auf die äußere Ansicht.

(2) Die Vervielfältigungen dürfen nicht an einem Bauwerk vorgenommen werden.“

(Bundesamt für Justiz – §59 siehe: Gesetze im Internet.de)

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